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GesamtbestandHinweise zu KU.mediaRechtliche Bedingungen

 

Rechtliche Bedingungen für die Nutzung von KU.media


Die Universitätsbibliothek stellt mit dem Medienserver einen Dienst zur Verfügung, der den Angehörigen der Universität die Archivierung und Verwaltung digitaler Bilder und anderer Dokumente ermöglicht. Die Universitätsbibliothek stellt dabei lediglich die technische Dienstleistung zur Verfügung, weist Interessenten in den Gebrauch des Medienservers ein und bietet Hilfestellung bei technischen und administrativen Fragestellungen. Wir müssen Sie deshalb darauf hinweisen, dass für die Nutzung des Medienservers rechtliche Fragen relevant sind, insbesondere im Bereich des Urheberrechts (Schutz des "geistigen Eigentums") und des Persönlichkeitsrechts ("Recht am eigenen Bild"). Für die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen sind Sie selbst verantwortlich. Im Folgenden informieren wir Sie über rechtliche Vorgaben, die Sie bei der Nutzung des Medienservers beachten müssen.

 

1. Grundlagen

1.1 Urheberrecht

Fotografien und andere Werke, die eine „persönliche geistige Schöpfung“ darstellen, sind das „geistige Eigentum“ ihres Urhebers und fallen damit unter das Urheberrecht. Damit besitzt der Urheber die ausschließliche Verfügungsgewalt über sein Werk (vgl. §§ 12ff. UrhG). Zu dieser ausschließlichen Verfügungsgewalt zählen auch die Verwertungsrechte (vgl. §§ 15ff. UrhG): die Erstellung und Verbreitung von gedruckten oder elektronischen Kopien, Digitalisierung, Vortrag, Aufführung, Vorführung und Veröffentlichung im Internet.
Der Urheber kann dabei Nutzungsrechte an andere (z.B. einen Verlag) übertragen (vgl. § 31 UrhG): nur bestimmte oder sämtliche Nutzungsrechte; ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht. „Ausschließlich“ heißt dabei, dass eine Person oder Institution die entsprechenden Nutzungsrechte erhält, unter Ausschluss aller anderen Personen.
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers („Schutzfrist“); dadurch wird das Werk gemeinfrei (vgl. § 64 UrhG).
Fotografien und andere Werke, die reine Reproduktionen sind (z.B. die Fotografie oder der Scan einer einzelnen Seite einer Handschrift), genießen selbst keinen Urheberrechtsschutz.

1.2 Persönlichkeitsrecht

Das „Recht am eigenen Bild“ ist ein wichtiger Aspekt des Persönlichkeitsrechts: der Abgebildete darf selbst darüber bestimmen, ob er fotografiert wird und wie diese Fotografie verbreitet wird (vgl. §§ 22ff. KUG und Art. 2 GG). Dies gilt insbesondere für die Privatsphäre von Personen. Von dieser Regel ausgenommen sind lediglich sogenannte „Personen der Zeitschichte“ sowie größere Personenansammlungen (d.h. Fotografien, die die Veranstaltung selbst wiedergeben und bei denen die einzelnen Personen in den Hintergrund treten).

 

2. Rechtliche Vorgaben für die Nutzung des Medienservers

2.1 Fotografieren

Das Fotografieren von Kunst- und Bauwerken ist durch das Urheberrecht geregelt: Kunst- und Bauwerke sind (als „persönliche geistige Schöpfungen“, vgl. oben) ihrerseits urheberrechtlich geschützt; das Fotografieren sowie die Veröffentlichung der Fotografien bedarf grundsätzlich der Zustimmung der jeweiligen Urheber. Fotografieren und Veröffentlichung sind jedoch erlaubt, wenn die Schutzfrist von 70 Jahren abgelaufen ist (vgl. oben), oder wenn sich die Kunst- bzw. Bauwerke an einem öffentlich frei zugänglichen Ort befinden (sogenannte „Panoramafreiheit“, vgl. § 59 UrhG).

Das Fotografieren von Personen ist durch das Persönlichkeitsrecht geregelt: wenn Personen fotografiert werden, muss deren Zustimmung eingeholt werden - außer es handelt sich um Personen der Zeitgeschichte oder um größere Personenansammlungen (siehe oben).

2.2 Einstellen von Bildmaterial in den Medienserver

Das Einstellen von Bildmaterial in den Medienserver ist nur dann ohne Einschränkungen möglich,
- wenn der Bearbeiter oder sein Auftraggeber die Urheberrechte an dem Bildmaterial selbst besitzt (z.B. eine selbst erstellte Fotografie von einem öffentlich einsehbaren Bauwerk). In diesem Fall kann der Urheber selbst entscheiden, ob und wie er sein Bildmaterial auf dem Medienserver zugänglich macht [1];
- oder wenn das Werk gemeinfrei ist (z.B. ein Digitalisat eines Drucks von vor 1880).
Ansonsten ist das Einstellen nur mit Einschränkungen möglich. So liegen beispielsweise bei Fotografien eines Dritten die Urheber- und Verwertungsrechte beim Fotografen; bei Abbildungen in Bildbänden besitzt in der Regel der Verlag die ausschließlichen Nutzungsrechte. Das Einstellen von Bildmaterial in den Medienserver ist in diesem Fall nur im Rahmen des § 52a UrhG möglich [2]. § 52a UrhG legt fest, dass urheberrechtlich geschütztes Material über ein Intranet zur Verfügung gestellt werden darf, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Material darf nur einer klar abgegrenzten Personengruppe zugänglich gemacht werden: den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung oder den Mitgliedern einer Forschergruppe, die zu einem gemeinsamen Thema arbeiten. Die Zugriffsberechtigungen müssen also im Medienserver auf diesen Personenkreis eingeschränkt werden.
  2. Das Material muss zur Verwendung in einer konkreten Lehrveranstaltung oder in einem konkreten Forschungsprojekt bestimmt sein.
  3. Das Material darf nicht bereits vom Rechteinhaber „in zumutbarer Weise“ in digitaler Form zur Nutzung in Netzwerken angeboten werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Verlag als Rechteinhaber das Material als kostenpflichtigen Download anbietet. „In zumutbarer Weise“ meint dabei, dass die Preise und Lizenzbedingungen dieser Nutzung (also z.B. dieses Downloads) „zumutbar“ sein müssen.
  4. Das Einstellen in den Medienserver darf keine kommerziellen Zwecke verfolgen.

In beiden Fällen sind zusätzlich die Persönlichkeitsrechte (siehe oben) zu beachten.

2.3 Nutzung des Bildmaterials

Auch die Nutzung und Weiterverwendung des im Medienserver bereitgestellten Bildmaterials unterliegt dem Schutz des Urheberrechts. Bitte beachten Sie also bei jeglicher Verwendung des Bildmaterials diese urheberrechtlichen Regelungen. So sind beispielsweise Kopien (also der Download von Bildern aus dem Medienserver und die Speicherung auf eigenen Datenträgern) zum „eigenen wissenschaftlichen Gebrauch“ grundsätzlich zulässig (vgl. § 53 UrhG); „eigener wissenschaftlicher Gebrauch“ meint dabei Verwendung für die Anforderungen des eigenen Studiums oder der eigenen Forschung. Diese Kopien dürfen jedoch ohne Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber nicht darüber hinaus weiterverbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden (also z.B. nicht an andere Personen weitergegeben werden, die nicht Teilnehmer der jeweiligen Lehrveranstaltung sind, und nicht auf einer Webseite publiziert werden). Hier sind insbesondere auch die Regelungen und Nutzungsbedingungen der einzelnen Kollektionen zu beachten.

Bitte beachten Sie: Diese Zusammenstellung ist keine abschließende Aufzählung der rechtlichen Rahmenbedingungen und keine abschließende Rechtsberatung (eine solche kann von uns leider nicht geleistet werden).

 

Stand: September 2015
Text: Dr. Kieselstein, Universitätsbibliothek Augsburg

 

[1] Die Universitätsbibliothek geht dabei als Betreiberin des Medienservers davon aus, dass der Urheber ihr ein einfaches Nutzungsrecht für die in den Medienserver eingestellten Dokumente einräumt. Dieses einfache Nutzungsrecht ist für die rein technischen Vorgänge wie Speicherung, Erstellung der Vorschaubilder, Kopieren auf Backupserver etc. notwendig.

[2] § 52a UrhG grenzt diese Regelung auf „veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften“ ein; gemäß der zwischen dem Deutschen Bibliotheksverband und dem Börsenverein abgeschlossenen Charta zählen zu den „Werken geringen Umfangs“ auch Fotos, Bilder und Abbildungen.